Lieferungen erfolgen auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Etwaigen abweichenden Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit Empfang der Lieferung gelten diese Lieferungsbedingungen als angenommen.
Aufträge bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Nachträgliche Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
1. Für die Lieferung an Adressen innerhalb Deutschlands (Festland ohne Inseln in Nord- und Ostsee oder Binnenseen).
1.1 Bei Lieferungen ab Werk berechnen wir einen pauschalen Frachtkostenanteil, welcher sich je Gegenstand der Lieferung unterschiedlich darstellen kann.
2. Für die Lieferung an Adressen außerhalb Deutschlands (Definition gem. III.1) werden die Frachtkosten gesondert vereinbart.
3. Die Wahl der Versandart behalten wir uns vor.
4. Sollte Franko-Lieferung vereinbart sein, so versteht sich dies frei Bordsteinkante des Lieferortes.
5. Bei Versand von Ersatzteilen berechnen wir eine Frachtkostenpauschale, welche sich nach Aufwand bzw. Umfang der Lieferung definiert.
6. Der Käufer ist verpflichtet, sich unmittelbar nach Erhalt der Ware von deren ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen und etwaige Transportschäden unverzüglich dem Transportunternehmen anzuzeigen bzw. Ersatzansprüche geltend zu machen.
7. Transportschäden werden versichert und dem Käufer mit 0,4% vom Auftragswert in Rechnung gestellt. Der Käufer kann dem Abschluss der Transportversicherung bis spätestens 14 Tage vor Versendung der Ware durch schriftliche Erklärung widersprechen. Die Transportversicherung wird auch bei Franko-Lieferung berechnet.
8. Teilleistungen sind zulässig und gelten als selbstständiges Geschäft im Sinne dieser Bedingungen.
1. Lieferfristen sind als annähernde Fristen zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart ist. Eine Überschreitung der Lieferfristen bis zu 2 Wochen ist zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen (Naturereignisse, Wasserschäden, Brand), um die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Dauert die Verzögerung länger als 2 Monate, so kann jeder Vertragsteil vom Vertrag zurücktreten.
2. Abnahme- und Abrufpflichten sind Hauptleistungspflichten.
3. Maßgebend für Holzfarbtöne sind die jeweils neuesten Farbtonkarten. Kleine Farb- und Strukturabweichungen, die durch Verschiedenartigkeit der Hölzer und Furniere in Farbe und Struktur bedingt sind, bleiben vorbehalten.
1. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Verkäufer kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, sofern sich der Käufer mit seiner Abnahme-, Abruf- oder Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet und eine gesetzte Nachfrist ergebnislos verstrichen ist.
2. Hat der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, kann der Verkäufer 25% des Bestellpreises geltend machen. Der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens ist zulässig.
1. Preise verstehen sich frei Bordsteinkante des Käufers, einschließlich Verpackung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Lieferzeitpunkt gültigen Listenpreise.
2. Zahlungen haben innerhalb 10 Tagen (ab Rechnungsdatum) netto, bei uns einzugehen. Kommt der Käufer mit der ihm obliegenden Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug, werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf Laufzeiten zur sofortigen Zahlung fällig. Wechsel, Schecks, etc. werden nur erfüllungshalber angenommen. Einzugskosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Außendienstmitarbeiter sind grundsätzlich nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
3. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Der Nachweis höherer bzw. geringerer Zinsen ist zulässig.
4. Eine Aufrechnung des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis in Rede stehen.
1. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung. Wir können statt nachzubessern auch eine Ersatzsache liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen.
2. Im nichtkaufmännischen Verkehr erlöschen Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlichen Mängeln (Ausschlussfrist), sofern sie der Käufer nicht binnen 14 Tagen schriftlich rügt. Im kaufmännischen Verkehr gelten §§377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Rüge innerhalb 8 Tagen zu erfolgen hat.
3. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Kaufgegenstands sind ausgeschlossen, auch soweit Schäden nicht an dem Kaufgegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), insbesondere wegen Beschädigung anderer Güter, Verletzung von Personen oder ent-gangenem Gewinn.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen, beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei Verletzung von Kardinalpflichten.
Deliktische Ansprüche (außervertragliche Haftung), Schadens-ersatzansprüche wegen Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Nebenpflichten und – im kaufmännischen Bereich – wegen Verzug und Unmöglichkeit sind aus-geschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen und in den Fällen in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Mängeln der Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
2. Der Käufer darf unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab.
3. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Der Pfändungsgläubiger ist vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
4. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers.
2. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden Streitigkeiten das für den Sitz des Verkäufers örtliche und sachlich zuständige Gericht.
3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Salomon Transportkoffer Manufaktur e.K.
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